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Welche Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung gibt es?

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen der Pflicht- und der Antragsveranlagung: 

  • Pflichtveranlagung: Sie müssen unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abgeben.
  • Antragsveranlagung: Sie können freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, um zu viel erhobene Steuer (z.B. Lohnsteuer) vom Finanzamt zurück zu erhalten

Die Veranlagungsart und der Abgabetermin sind unter anderem von Ihren Einkünften abhängig. 

Abgabefristen bei Pflichtveranlagung:

Einkommensteuererklärung 2020:

  • Abgabefrist ohne Steuerberater: 31.10.2021
  • Abgabefrist ohne Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 02.05.2022
  • Abgabefrist mit Steuerberater: 31.08.2022
  • Abgabefrist mit Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 31.01.2023

Einkommensteuererklärung 2021:

  • Abgabefrist ohne Steuerberater: 31.10.2022
  • Abgabefrist ohne Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 02.05.2023
  • Abgabefrist mit Steuerberater: 31.08.2023
  • Abgabefrist mit Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 31.01.2024

Einkommensteuererklärung 2022:

  • Abgabefrist ohne Steuerberater: 02.10.2023
  • Abgabefrist ohne Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 02.04.2024
  • Abgabefrist mit Steuerberater: 31.07.2024
  • Abgabefrist mit Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 31.12.2024

Antragsveranlagung:

Durch die Antragsveranlagung können Sie Ihre abzugsfähigen Kosten steuermindernd geltend machen und Ihre zu viel gezahlte Steuer vom Finanzamt zurückerhalten. In diesem Fall müssen Sie Ihre Erklärung innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde, bei Ihrem Finanzamt einreichen.

Bis zum 31.12.2022 können Sie Ihre Einkommensteuerklärungen für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 bei Ihrem Finanzamt abgeben.

Hinweis

Im folgenden Video erklärt Ihnen das Finanzamt der Zukunft einfach und schnell die Abgabefristen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

 

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