Wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, müssen Sie grundsätzlich für jeden abgelaufenen Monat oder
jedes abgelaufene Vierteljahr eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Zusätzlich ist für
das Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung erforderlich. Falls Sie die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz - UStG)
anwenden, sind Sie von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserklärung befreit.
Der Abgabezeitraum für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen im laufenden Jahr bestimmt sich regelmäßig nach der Höhe der Vorjahressteuer. Es gelten dabei u.a. folgende Regelungen:
- Hat Ihre Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 € betragen, müssen Sie im laufenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
- Hat Ihre Vorjahressteuer nicht mehr als 1.000 € betragen, kann Sie das Finanzamt von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
befreien.
- Wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 7.500 € ergeben hat, können Sie an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
Falls Sie die unternehmerische Tätigkeit neu beginnen, bestimmt sich der Voranmeldungszeitraum nach der
voraussichtlichen Steuer im Gründungsjahr. Hierzu ist erforderlich, dass Sie im Rahmen einer Prognose die voraussichtliche
Umsatzsteuerzahllast bzw. den voraussichtlichen Vorsteuerüberschuss im Jahr der Neugründung ermitteln. Beträgt die Steuer
voraussichtlich mehr als 7.500 €, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt sie voraussichtlich nicht mehr als 7.500
€, ist die Voranmeldung vierteljährlich abzugeben. Ergibt sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ein
Überschuss von mehr als 7.500 €, können Sie an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum
wählen.
Die Voranmeldung müssen Sie spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Vierteljahr, Monat) elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Das Finanzamt kann auf Antrag die Frist für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen verlängern (sog. Dauerfristverlängerung). Die Abgabe- und Zahlungsfrist verschiebt sich in diesem Fall um einen Monat, z.B. vom 10. Februar auf den 10. März. Wenn Sie verpflichtet sind, monatliche Voranmeldungen abzugeben, müssen Sie eine sogenannte Sondervorauszahlung an das Finanzamt entrichten, um die Dauerfristverlängerung zu erhalten.
Außerdem müssen Sie für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31.07. des jeweiligen Folgejahres eine
Umsatzsteuer-Jahreserklärung an das Finanzamt übermitteln. Falls Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater mit der
Erstellung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung beauftragen, verlängert sich diese Frist bis zum 28./29.02. des
übernächsten Jahres. Aufgrund der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Abgabefristen für das
Jahr 2020 um drei Monate verlängert. Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 müssen Sie daher bis zum
31.10.2021 einreichen. Bei Einschaltung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters haben Sie bis zum 31.05.2022 Zeit.
Sie müssen die Steuer sowohl in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch in der Jahreserklärung selbst berechnen und
unaufgefordert bezahlen. Für den Bereich der Umsatzsteuer gilt das Prinzip der Selbstanmeldung. Das bedeutet, dass dieUmsatzsteuer auf
der Grundlage Ihrer Angaben automatisch festgesetzt und fällig wird. Das Finanzamt setzt die Steuer nur dann durch einen
Steuerbescheid fest, wenn es von den erklärten Beträgen abweicht.
Für alle Erklärungen im Bereich der Umsatzsteuer gilt eine generelle Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Sie müssen deshalb
- die Umsatzsteuer-Voranmeldung,
- den Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie
- die Umsatzsteuererklärung
authentifiziert elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Bitte beachten Sie, dass die elektronische Übermittlung zwingend authentifiziert erfolgen muss. Dafür benötigen Sie ein elektronisches Zertifikat, das Sie unter www.elster.de erhalten. Aus Sicherheitsgründen umfasst die Registrierung mehrere Schritte und beinhaltet unter anderem die Zusendung von Registrierungsdaten auf dem Postweg. Um eine fristgerechte Übermittlung der Voranmeldungen zu gewährleisten, wird angeraten, die Registrierung rechtzeitig vorzunehmen.
Nur in begründeten Härtefällen kann das zuständige Finanzamt ausnahmsweise auf die elektronische Übermittlung verzichten (§ 150 Abs. 8 der Abgabenordnung - AO - i.V. mit § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Inanspruchnahme der Härtefallregelung müssen Sie beim Finanzamt schriftlich beantragen und die Gründe, weshalb die elektronische Übermittlung für Sie nicht zumutbar ist, erläutern. Nur wenn das Finanzamt Ihrem Antrag entspricht, ist eine Übermittlung in Papierform zulässig.