Welche Aufwendungen kann ich als Sonderausgaben in meiner Einkommensteuererklärung geltend machen?

Sonderausgaben sind bestimmte Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind und die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie mindern damit die Steuerlast.

Sie sind entweder unbeschränkt (z. B. gezahlte Kirchensteuer) oder im Rahmen von Höchstbeträgen beschränkt abziehbar (z. B. Vorsorgeaufwendungen, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Schulgeld, Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge).

Folgende Aufwendungen werden z. B. als Sonderausgaben anerkannt:

Altersvorsorgeaufwendungen

Für Altersvorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) gibt es einen Höchstbetrag. Dieser orientiert sich am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Höchstbetrag. Bei Steuerpflichtigen, denen eine Altersvorsorge ohne oder weitgehend ohne eigene Beiträge zusteht (z. B. Beamte, Richter, Abgeordnete) wird der Höchstbetrag um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) gekürzt. Seit dem Jahr 2023 können 100 % der Beiträge zur Altersvorsorge als Sonderausgaben angesetzt werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolgt anschließend eine Kürzung um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. 

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung

Die tatsächlichen Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Die Beiträge zu den übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen (z. B. Haftpflichtversicherung, Arbeitslosenversicherung, Beitragsanteile für "Komfortleistungen" in der Krankenversicherung) werden - zusammengerechnet mit den Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung - bis zu folgenden Jahreshöchstbeträgen berücksichtigt:

  • für Unternehmer oder Selbständige: bis 2.800 €
  • für Arbeitnehmer und Beamte: bis 1.900 €

Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bleiben auch dann in vollem Umfang abziehbar, soweit sie die vorgenannten Höchstbeträge übersteigen. In diesem Fall entfällt jedoch der Abzug der Beiträge zu den übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen. 

Arbeitnehmern und Beamten steht der geringere Höchstbetrag i. H. v. 1.900 € zur Verfügung, weil sie ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf Krankheitskostenerstattung haben (z. B. Beamte) oder für deren Krankenversicherung steuerfreie Leistungen erbracht werden (z. B. für Arbeitnehmer).

Unterhaltszahlungen

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können von Ihnen bis zur Höhe von 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden; beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (sogenanntes begrenztes Realsplitting). Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag; der Empfänger muss dem Antrag zugestimmt haben.

Leistet die unterhaltsleistende Person als Versicherungsnehmer Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung für ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner im Rahmen des Realsplittings nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG, können diese nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG nicht bei der unterhaltsleistenden Person als Sonderausgaben berücksichtigt werden (gilt nicht bei Beiträgen für Wahlleistungen). Diese Beiträge erhöhen dagegen den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 2 EStG der unterhaltsleistenden Person und sind entsprechend von der unterhaltsempfangenden Person nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern. Die unterhaltsempfangende Person kann die Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung im Gegenzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG geltend machen.

Kinderbetreuungskosten

Seit 2012 können Sie für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, private Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abziehen. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je (haushaltszugehörigem) Kind.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sind 80 % der Aufwendungen abzugsfähig, höchstens 4.800 € je Kind.

Spenden

Auch Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie Zuwendungen an politische Parteien können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Als gemeinnützige Zwecke anerkannt sind neben vielen anderen Zwecken z.B. die Förderung des Tierschutzes, der Erziehung, des Naturschutzes oder der Entwicklungshilfe.

Abziehbar sind Zuwendungen grundsätzlich bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendenden oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Für Zuwendungen an politische Parteien gelten besondere Höchstgrenzen. Zusätzlich gibt es für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825/1.650 € (Alleinstehende/Ehegatten). Ab dem Jahr 2026 wurden diese Höchstbeträge verdoppelt: jeweils 1.650 € / 3.300 € (Alleinstehende / Ehegatten).