Bei der Besteuerung von Teilzeitbeschäftigten (Aushilfen) und geringfügig Beschäftigten gelten Besonderheiten. Der Arbeitslohn dieser Arbeitnehmer kann (neben der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften) unter bestimmten Voraussetzungen pauschal besteuert werden. Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines 556-Euro-Jobs - sogenannter Minijob - beschäftigt wird, sind die einheitliche Pauschsteuer (2 %) sowie die Pauschalbeiträge u.a. zur Kranken- und Rentenversicherung nicht beim Finanzamt, sondern bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anzumelden.