Bei der Besteuerung von Teilzeitbeschäftigten (Aushilfen) und geringfügig Beschäftigten gelten Besonderheiten. Der Arbeitslohn dieser Arbeitnehmer kann (neben der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften) unter bestimmten Voraussetzungen pauschal besteuert werden. Wenn Sie einen Arbeitnehmer im Rahmen eines 520-Euro-Jobs sog. Minijob beschäftigen, sind die einheitliche Pauschsteuer (2 %) sowie die Pauschalbeiträge u.a. zur Kranken- und Rentenversicherung nicht beim Finanzamt, sondern bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anzumelden.