Beziehen beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslohn, können sie beim Lohnsteuerabzug zwischen zwei Steuerklassenkombinationen und dem Faktorverfahren wählen. Grund dafür ist, dass Ehegatten/Lebenspartner zwar grundsätzlich gemeinsam besteuert werden, beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers aber nur dessen eigener Arbeitslohn zugrunde gelegt werden kann. Erst wenn die Arbeitslöhne beider Ehegatten/Lebenspartner nach Ablauf des Jahres bei der Abgabe einer Einkommensteuererklärung zusammengeführt werden, ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Es lässt sich deshalb nicht vermeiden, dass im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Mit der richtigen Steuerklassenkombination bzw. dem Faktorverfahren kann man dem Jahresergebnis allerdings möglichst nahe kommen.
Die Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall) geht davon aus, dass die Ehegatten/Lebenspartner gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte/Lebenspartner mit Steuerklasse III 60 % und der Ehegatte/Lebenspartner mit Steuerklasse V 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Schließlich können Ehegatten/Lebenspartner auch das Faktorverfahren wählen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit einem vom Finanzamt zu berechnenden und als ELStAM zu bildenden Faktor von 0,… (immer kleiner 1) wird Folgendes erreicht:
Bei jedem Ehegatten/Lebenspartner wird der ihm zustehende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, zugleich wird mittels des Faktors die einzubehaltende Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet. Das Faktorverfahren kann für zwei Jahre beantragt werden.