Wer ist anspruchsberechtigt?
Der Steuerpflichtige muss bei haushaltsnahen Beschäftigungen Arbeitgeber und bei haushaltsnahen Dienstleistungen Auftraggeber der Dienstleistungen sein. Hierzu können auch die Mieter einer Wohnung, eine Wohnungseigentumsgemeinschaft bzw. Heimbewohner, die im Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen, zählen. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen steht die Steuerermäßigung entweder der pflegebedürftigen Person oder deren Angehörigen zu, wenn diese für die Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen.
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, soweit es sich um Betriebsausgaben,
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt.
Begünstigt sind nur die reinen Arbeits- bzw. Lohnkosten einschließlich der in Rechnung gestellten
Maschinengestellungs- und Fahrtkosten. Materialkosten bzw. gelieferte Waren bleiben außer Ansatz. Der Anteil der
Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
Voraussetzung für den Abzug ist, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung unbar erfolgt ist,
z.B. durch Überweisung auf das Konto des Erbringers. Barzahlungen sind nicht begünstigt.
Wo müssen die Dienstleistungen erbracht werden?
Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Leistungen in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Ferner sind Haushalte begünstigt, die in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegen sind.
Kann die steuerliche Förderung bei Ehegatten doppelt beansprucht werden?
Haushaltsnahe Dienstleistungen können nur „haushaltsbezogen“ in Anspruch genommen werden, d.h. entsprechende Aufwendungen können nur einmal für den jeweiligen Haushalt geltend gemacht werden.
Ehegatten/Lebenspartnern steht die Steuerermäßigung jeweils zur Hälfte zu, wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Bei einer Zusammenveranlagung spielt die Aufteilung keine Rolle. Zwei Alleinstehende, die zusammen in einem Haushalt leben, können die Höchstbeträge der Steuerermäßigung insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Hier erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge danach, wer die jeweiligen Aufwendungen getragen hat oder aufgrund gemeinsamer Vereinbarung zugewiesen bekommt.
Mit der Einkommensteuererklärung (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen) können Sie unter „Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistungen“ Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend machen. Im Einkommensteuerbescheid werden die jeweiligen Ermäßigungsbeträge direkt von der tariflichen Einkommensteuerschuld abgezogen.