Ein Freibetrag für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kann nur dann gebildet werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Bei der Berechnung der Antragsgrenze zählen Werbungskosten grundsätzlich nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (2022: 1.200 Euro) übersteigen. Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene können unabhängig von der Höhe eingetragen werden.
Hinweis
Die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene werden mit dem jeweiligen Gültigkeitsdatum in den ELStAM für 2023 berücksichtigt. Die Ihnen zustehenden Pauschbeträge, die bereits über das Jahr 2022 hinaus gewährt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit und müssen nicht erneut beantragt werden. Solche Pauschbeträge müssen nur dann neu beantragt werden, wenn sie in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für das Kalenderjahr 2022 noch nicht enthalten sind.