Beispielsweise negative Einkünfte aus gewerblicher, freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit oder Verluste aus einem vermieteten Objekt. Eine Eintragung wird erstmalig ab dem Kalenderjahr vorgenommen, das dem Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung des vermieteten Objekts folgt.
Ein Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf können in Ausnahmefällen als Freibeträge berücksichtigt werden.
Hinweis
Wer für das Jahr 2022 einen Freibetrag bei den ELStAM bilden lässt, ist verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die Arbeitslohngrenzen von 13.150 Euro bei der Einzelveranlagung oder von 24.950 Euro bei der Zusammenveranlagung überschritten werden. Ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen lediglich der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene, ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen als ELStAM gebildet oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert worden ist.
Ab dem Veranlagungsjahr 2023 errechnet sich die Arbeitslohngrenze als Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten/Lebenspartnern werden der Grundfreibetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag verdoppelt. Das Bundesministerium der Finanzen wird auf der Internetseite www.bmf-steuerrechner.de die neuen Arbeitslohngrenzen für die einzelnen Jahre ab 2023 bereitstellen.