Sie sind Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn Sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, die auf eine dauerhafte Erzielung von Einnahmen angelegt ist. Hierunter fallen insbesondere Lieferungen (z.B. Verkauf von Gegenständen in einem Ladengeschäft, Onlinehandel) und sonstige Leistungen (z.B. Vermietung von Immobilien, Dienstleistungen, Reparaturen, EDV-Beratung), die Sie in Deutschland gegen Entgelt erbringen. Es kommt nicht darauf an, ob Sie Gewinne erzielen oder eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht.
Auch juristische Personen (z.B. eine GmbH oder AG) und Personenvereinigungen (z.B. eine GbR oder OHG) können Unternehmer sein.
Die im Rahmen Ihres Unternehmens ausgeführten Leistungen unterliegen generell der Umsatzsteuer. Sofern Ihre Umsätze im Vorjahr nicht mehr als 22.000 € betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden, können Sie die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz - UStG) in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird auf die von Ihnen ausgeführten Leistungen keine Umsatzsteuer erhoben. Im Gegenzug entfällt jedoch die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Sie üben auch dann eine unternehmerische Tätigkeit aus, wenn Ihre Umsätze steuerfrei sind (z.B. steuerfreie Vermietung, steuerfreie heilberufliche Tätigkeit, steuerfreie Tätigkeit als Versicherungsvertreter) oder Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden. Unter Umständen können sich in diesen Fällen umsatzsteuerliche Pflichten für Sie ergeben. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie Leistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmen beziehen und insoweit der Übergang der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) zu beachten ist.