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Wer muss Körperschaftsteuer bezahlen?

Wenn sich die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland befindet, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig:

  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sowie optierende Gesellschaften i.S. des § 1a KStG
  • Genossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts (z.B. Vereine, Stiftungen)
  • nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts und
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden).

Steuerpflichtig sind sämtliche Einkünfte.

Beschränkt steuerpflichtig sind Gesellschaften, die inländische Einkünfte haben, aber im Inland

  • weder eine Geschäftsleitung
  • noch einen Sitz haben.

Steuerpflichtig sind nur die inländischen Einkünfte.

Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen getroffen werden. Der Sitz des Unternehmens wird von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag festgelegt und im Handelsregister eingetragen.

Hinweis

Gemeinnützige Vereine müssen nur für Einkünfte aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer leisten, sofern ihre Einkünfte über 5.000 € liegen.

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