Gegen Steuerbescheide ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des anzufechtenden Steuerbescheids bei dem Finanzamt einzulegen, das diesen Steuerbescheid erlassen hat (§§ 355, 357 AO).
Statt eines Einspruchs können Sie innerhalb der Einspruchsfrist auch einen auf eine bestimmte Änderung gerichteten Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO stellen. Im Gegensatz zum Einspruch kann ein schlichter Änderungsantrag nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr erweitert werden.
Nach Eintritt der (formellen) Bestandskraft eines endgültigen Steuerbescheids kann dieser nur noch unter den Voraussetzungen einer allgemeinen Korrekturvorschrift nach der AO oder einer besonderen Korrekturvorschrift nach den Einzelsteuergesetzen geändert werden.