Die Entlassungsabfindung kann nach der sog. Fünftelungsregelung mit einem ermäßigten Steuertarif besteuert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zufluss der Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit grundsätzlich zu einer erhöhten steuerlichen Belastung führt.