Die Entlassungsabfindung wird durch Ihren Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn voll dem Steuerabzug (sonstige Bezüge) unterworfen. Im Rahmen der Abgabe einer Steuererklärung können Sie die ermäßigte Versteuerung (sog. Fünftelungsregelung) der Entlassungsabfindung beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zufluss der Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit grundsätzlich zu einer erhöhten steuerlichen Belastung führt. Das Finanzamt wird bei bei Beantragung der ermäßigten Besteuerung der Entlassungsabfindung notwendige Belege anfordern.