Grundlagen:
Die Steuer wird nach einem Vomhundertsatz von dem Wert des Erwerbs abzüglich der unten genannten Freibeträge berechnet. Jeder erwerbenden Person steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Der Steuersatz bestimmt sich dabei zum einen nach der Höhe des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs und zum anderen nach dem Verwandtschaftsverhältnis der erwerbenden Person zur Erblasserin bzw. zum Erblasser oder zur schenkenden Person. Je näher die erwerbende Person mit der Erblasserin bzw. dem Erblasser oder der schenkenden Person verwandt ist, desto niedriger ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Für die Höhe der Steuer ist es entscheidend, zu welcher der drei Steuerklassen die erwerbende Person gehört. Die Steuersätze bilden einen Stufentarif. Der Steuersatz der erreichten Wertstufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb.
Zusätzlich haben bei Erwerben von Todes wegen die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte und die überlebende eingetragene Lebenspartnerin bzw. der überlebende eingetragene Lebenspartner nach LPartG vom 16.02.2001 (BGBl I S. 266) – nicht Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte - einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro und Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro bis 10.300 Euro. Diese Versorgungsfreibeträge werden gekürzt, wenn die erwerbende Person bestimmte Versorgungsbezüge erhält (z.B. Witwen-/Witwerrente, Waisenrente).
Steuerklassen
Steuerklasse I
- die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)
- die Kinder und Stiefkinder
- die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (z.B. Enkel und Urenkel)
- die Eltern und Großeltern bei Erbfällen
Steuerklasse II
- die Eltern und Großeltern, wenn sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also in Schenkungsfällen)
- die Geschwister und deren Kinder
- die Stiefeltern
- die Schwiegereltern und Schwiegerkinder
- die geschiedene Ehegatte bzw. der geschiedene Ehegatte
Steuerklasse III
- alle übrigen erwerbenden Personen
- Zweckzuwendungen
Persönlicher Freibetrag
bei unbeschränkter Steuerpflicht
Ehegattin/Ehegatte |
500.000€ |
eingetragene Lebenspartnerin / eingetragener Lebenspartner nach LPartG | 500.000€ |
Kinder/Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder | 400.000€ |
Enkel | 200.000€ |
übrige erwerbende Personen in Steuerklasse I (Urenkel/Eltern und Großeltern bei Erbschaft) | 100.000€ |
erwerbende Personen in Steuerklasse II | 20.000€ |
erwerbende Personen in Steuerklasse III |
20.000€ |
bei beschränkter Steuerpflicht
Die Freibeträge sind so hoch wie bei unbeschränkter Steuerpflicht. Sie werden gekürzt um den Anteil des Freibetrags, der auf solche Vermögensgegenstände entfällt, die von der beschränkten Steuerpflicht nicht erfasst sind. Dabei wird der aktuelle Erwerb und die Erwerbe von derselben Person innerhalb der letzten 10 Jahre einbezogen.
Steuersätze
Wert des stpfl. Erwerbs |
Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75.000 € | 7 | 15 | 30 |
300.000 € | 11 | 20 | 30 |
600.000 € | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 € | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 € | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 € | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 € | 30 | 43 | 50 |
Für erwerbende Personen der Steuerklasse II gelten in 2009 folgende Prozentsätze:
Wert des stpfl. Erwerbs |
Prozentsatz in der Steuerklasse |
II | |
75.000 € | 30 |
300.000 € | 30 |
600.000 € | 30 |
6.000.000 € | 30 |
13.000.000 € |
50 |
26.000.000 € | 50 |
über 26.000.000 € | 50 |