Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)

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Die besonderen elektronischen Postfächer der Finanzämter, die über die technische Infrastruktur EGVP genutzt werden, wurden ausschließlich für die verpflichtende Kommunikation mit den Justizbehörden eingerichtet. Für andere Kommunikationszwecke wurde kein Zugang eröffnet. Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit dem besonderen elektronischen Behördenpostfach des Finanzamts gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 AO unzulässig ist. Sie ist nur in den dort geregelten Ausnahmefällen zulässig.