Die besonderen elektronischen Postfächer der Finanzämter, die über die technische Infrastruktur EGVP genutzt werden, wurden ausschließlich für die verpflichtende Kommunikation mit den Justizbehörden eingerichtet. Für andere Kommunikationszwecke wurde kein Zugang eröffnet. Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit dem besonderen elektronischen Behördenpostfach des Finanzamts gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 AO unzulässig ist. Sie ist nur in den dort geregelten Ausnahmefällen zulässig.
Beachten Sie bitte, dass für die Kommunikation mit der Steuerverwaltung dieselben Regeln gelten wie für die Kommunikation mit der Justiz. Diese können Sie auf dem Justizportal finden.
Hierzu gehören unter anderem:
- Zwingend ein den Vorgaben entsprechender XJustiz-Datensatz
- Übermittlung von Dokumenten im PDF/A-Format
- Keine Übermittlung von Archivdateien (z.B. ZIP) oder verschlüsselten Dateien
- Keine Sammelübermittlung von Dokumenten zu verschiedenen Beteiligten
Die besonderen elektronischen Postfächer der Finanzämter werden zentral von der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg betreut. Die Finanzämter nutzen bei der Kommunikation mit Gerichten, Behörden und anderen Empfängern die für die Steuerverwaltung zentral bereitgestellte Systeminfrastruktur. Bitte adressieren Sie daher Grundsatzfragen zur elektronischen Kommunikation über EGVP oder beBPo an die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg.