Die Steuerverwaltung hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die zuständigen Kassen für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung zu schließen (§ 224 Abs. 4 AO). Eine Möglichkeit zur Barzahlung von Steuern im Finanzamt besteht daher nicht.
Hinweis
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