Nein, die Rechnung allein ist nicht ausreichend. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass die Bezahlung der Rechnungssumme unbar erfolgt. Sie müssen daher für die Berücksichtigung der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen die Rechnung und den Kontoauszug oder eine entsprechende Bescheinigung Ihres Kreditinstitutes vorlegen.