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Infos für Eigentümer

Sollten Sie konkrete Fragen rund um Ihre persönliche Grundsteuer haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Kontaktstelle. Diese kann je nach Thema eine andere sein. Wir haben hier eine Übersicht für Sie zusammengestellt:

Fragen zu: Kontaktstelle:
Bodenrichtwert Gutachterausschuss der Kommune
Gutachten für geringeren tatsächlichen Wert des Grund und Bodens Gutachterausschuss der Kommune sowie die im Landesgrundsteuergesetz genannten Personen. Einzelheiten finden Sie hier.
Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag und dazugehörige Bescheide Finanzamt
Hebesatz, festgesetzte Grundsteuer und Grundsteuerbescheid Kommune

Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks werden Sie von Ihrer Kommune ab Beginn des nächsten Jahres den finalen Grundsteuerbescheid erhalten. Darin steht dann, wie viel Grundsteuer Sie ab dem Jahr 2025 zu zahlen haben. Der Grundsteuerbescheid basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz, durch das die Ermittlung der Grundsteuer neu geregelt worden ist.

Wenn Sie Fragen zur konkret festgesetzten Grundsteuer oder dem Grundsteuerbescheid haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrer Stadt oder Gemeinde auf. Diese ist auch für den Hebesatz zuständig.

Den Hebesatz braucht es für die abschließende Berechnung der Grundsteuer. Jede Kommune legt ihren Hebesatz selbstständig fest. Manche Kommunen haben ihren Hebesatz schon beschlossen, andere werden dies noch tun. Dies geschieht öffentlich in den Gemeinderatssitzungen. Haben Sie hieran Interesse, dann schauen Sie bitte in den Tagesordnungen und ggf. Sitzungsunterlagen Ihrer Kommune nach.

In der Vergangenheit hatten die kommunalen Landesverbände zugesagt, dass die Einnahmen einer Kommune aus der Grundsteuer nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor. Hier spricht man von der sogenannten „Aufkommensneutralität“. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Kommunen wegen ihrer Haushaltslage davon abweichen müssen.

Auch wenn die zugesagte Aufkommensneutralität in der Kommune eingehalten wird, wird es künftig Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist. Genauso wird es aber auch viele Grundstücke geben, für die künftig weniger zu bezahlen ist. Derartige Veränderungen sind eine zwingende Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts.

Das Finanzministerium hat in diesem Zusammenhang für die Bürgerinnen und Bürger ein Transparenzregister mit prognostizierten aufkommensneutralen Hebesätzen veröffentlicht, um darzustellen, wie sich die neuen Hebesätze für das Jahr 2025 voraussichtlich verändern werden. Dadurch ist bereits jetzt abschätzbar, wieviel Grundsteuer voraussichtlich nach der neuen Rechtslage zu zahlen ist.
Wichtig: Das Transparenzregister ist ein Informationsangebot, die Angaben sind unverbindlich. Die Entscheidung über den Hebesatz liegt ausschließlich in Händen der Kommunen.

Neben dem Hebesatz sind auch der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag für die Berechnung der Grundsteuer relevant. Diese hat das Finanzamt auf Basis Ihrer Grundsteuererklärung ermittelt und Ihnen im Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid mitgeteilt.

Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag sind notwendig, um die Grundsteuer berechnen zu können. Die Kommune ist an den Grundsteuermessbetrag gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. den Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Ist der Einspruch erfolgreich, wird der Grundsteuerbescheid als Folgebescheid von Amts wegen geändert. Sie müssen dann nichts weiter tun.

Wichtig: Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben sollten, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen.

Haben Sie Fragen, die den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag betreffen, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

Für Ihre Grundsteuererklärung waren hauptsächlich zwei Daten wesentlich: die Größe Ihres Grundstücks und der Bodenrichtwert. Zusätzlich haben Sie angegeben, ob Ihr Grundstück bebaut ist und überwiegend zum Wohnen genutzt wird. Dadurch verringert sich nämlich Ihre Grundsteuer.

Sollten Sie mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden sein und der Gutachterausschuss an seiner Einschätzung festhalten, können Sie ein Gutachten zum Nachweis eines um mehr als 30 Prozent geringeren tatsächlichen Werts des Grund und Bodens beauftragen.

Für den Bodenrichtwert ist der unabhängige Gutachterausschuss Ihrer Kommune zuständig. Falls Sie zum Bodenrichtwert Fragen oder Beanstandungen haben, wenden Sie sich bitte an den Gutachterausschuss.

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