Infos für Eigentümerinnen und Eigentümer
Sollten Sie konkrete Fragen rund um Ihre persönliche Grundsteuer haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Kontaktstelle. Diese kann je nach Thema eine andere sein. Wir haben hier eine Übersicht für Sie zusammengestellt:
| Fragen zu: | Kontaktstelle: |
| Bodenrichtwert | Gutachterausschuss der Kommune |
| Gutachten für geringeren tatsächlichen Wert des Grund und Bodens | Gutachterausschuss der Kommune sowie die im Landesgrundsteuergesetz genannten Personen. Einzelheiten finden Sie hier. |
| Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag und dazugehörige Bescheide | Finanzamt |
| Hebesatz, festgesetzte Grundsteuer und Grundsteuerbescheid | Kommune |
Bei Einsprüchen und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung zur Grundsteuer beachten Sie bitte, dass
- Einsprüche, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes richten und bisher ruhen, bleiben vorerst weiterhin ruhend. Der Bundesfinanzhof hat das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg bestätigt. Da die Kläger jedoch angekündigt haben, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen, bearbeiten die Finanzämter diese Einsprüche derzeit nicht weiter. Möchten Sie Ihren Einspruch weiterhin aufrechterhalten, müssen Sie deshalb aktuell nichts tun.
- Einsprüche gegen ergangene Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide sind nur innerhalb einer einmonatigen Einspruchsfrist zulässig.
- Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheids ist nur bei einem zulässigen Einspruch gegen den Grundsteuerwert – bzw. Grundsteuermessbescheid möglich.
- Der Bundesfinanzhof hat die Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg bestätigt hat.
- Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs sind die Finanzämter an die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte gebunden. Eine individuelle Anpassung des Bodenrichtwerts (z.B. Wertminderung wegen Hanglage) kommt nicht in Betracht.
- Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Nachweis eines geringeren Bodenwerts aufgrund objektspezifischer Besonderheiten des zu bewertenden Grundstücks allein mittels qualifiziertem Gutachten nach Maßgabe des § 38 Abs. 4 LGrStG BW möglich.
- Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid sind bei der zuständigen Kommune einzureichen.
Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks erhalten Sie von Ihrer Kommune den finalen Grundsteuerbescheid. Darin steht dann, wie viel Grundsteuer Sie ab dem Jahr 2025 zu zahlen haben. Der Grundsteuerbescheid basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz, durch das die Ermittlung der Grundsteuer neu geregelt worden ist.
Wenn Sie Fragen zur konkret festgesetzten Grundsteuer oder dem Grundsteuerbescheid haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrer Stadt oder Gemeinde auf. Diese ist auch für den Hebesatz zuständig.
Den Hebesatz braucht es für die abschließende Berechnung der Grundsteuer. Jede Kommune legt ihren Hebesatz selbstständig fest. Dies geschieht öffentlich in den Gemeinderatssitzungen.
In der Vergangenheit hatten die kommunalen Landesverbände zugesagt, dass die Einnahmen einer Kommune aus der Grundsteuer nach der
Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor. Hier spricht man von der sogenannten „Aufkommensneutralität“. Es
kann aber sein, dass einzelne Kommunen wegen ihrer Haushaltslage davon abweichen.
Auch wenn die zugesagte Aufkommensneutralität in der Kommune eingehalten wird, wird es Grundstücke geben, für die ab dem
Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist. Genauso wird es aber auch viele Grundstücke geben, für die künftig
weniger zu bezahlen ist. Derartige Veränderungen sind eine zwingende Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts.
Neben dem Hebesatz sind auch der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag für die Berechnung der Grundsteuer relevant. Diese hat das Finanzamt auf Basis Ihrer Grundsteuererklärung ermittelt und Ihnen im Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid mitgeteilt.
Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag sind notwendig, um die Grundsteuer berechnen zu können. Die Kommune ist an den Grundsteuermessbetrag gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. den Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Auch in diesem Fall müssen Sie die von der Kommune festgesetzte Grundsteuer grundsätzlich zahlen. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Ist der Einspruch erfolgreich, wird der Grundsteuerbescheid als Folgebescheid von Amts wegen geändert. Sie müssen dann nichts weiter tun.
Wichtig: Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben sollten, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen.
Haben Sie Fragen, die den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag betreffen, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Für Ihre Grundsteuererklärung waren hauptsächlich zwei Daten wesentlich: die Größe Ihres Grundstücks und der Bodenrichtwert. Zusätzlich haben Sie angegeben, ob Ihr Grundstück bebaut ist und überwiegend zum Wohnen genutzt wird. Dadurch verringert sich nämlich Ihre Grundsteuer.
Sollten Sie mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden sein und der Gutachterausschuss an seiner Einschätzung festhalten, können Sie ein Gutachten zum Nachweis eines um mehr als 30 Prozent geringeren tatsächlichen Werts des Grund und Bodens beauftragen.
Für den Bodenrichtwert ist der unabhängige Gutachterausschuss Ihrer Kommune zuständig. Falls Sie zum Bodenrichtwert Fragen oder Beanstandungen haben, wenden Sie sich bitte an den Gutachterausschuss.