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Ich möchte eine Putzhilfe in meinem Privathaushalt beschäftigen. Wo und wie muss ich diese anmelden (Minijob oder Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale "ELStAM")? Wie hoch sind die Abgaben, die ich leisten muss?

Wenn Ihre Haushaltshilfe nur bei Ihnen beschäftigt ist, regelmäßig nicht mehr als 556 Euro (2024: 538 Euro) im Monat verdient und bei Ihnen die Befreiung von der Rentenversicherung beantragt hat, können Sie sie per Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anmelden. Sie zahlen dann als Arbeitgeber die folgenden Abgaben (Stand Dezember 2024):

  • 5%         zur Krankenversicherung,
  • 5%         zur Rentenversicherung,
  • 1,6%      zur gesetzlichen Unfallversicherung,
  • 1,1 %     Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit/Kur (U1),
  • 0,22 %   Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei        Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) und
  • ggf. 2% einheitliche Pauschsteuer.

Ein Abruf der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM ist nicht erforderlich.

Hinweis

Ausführliche Informationen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erhalten Sie auf den der Homepage der Minijob-Zentrale und der Knappschaft Bahn See.

Soll das Entgelt mehr als 556 Euro (2024: 538 Euro) im Monat betragen, müssen Sie den Lohnsteuerabzug anhand der individuellen Besteuerungsmerkmale Ihres Arbeitnehmers durchführen. Dafür müssen Sie sich bei der elektronischen Datenbank der Finanzverwaltung als Arbeitgeber anmelden und die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Ihres Arbeitnehmers abrufen. Hierfür ist eine Authentifizierung notwendig. Neben der Lohnsteuer, die beim Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, sind Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Einzelheiten erfahren Sie von den Krankenkassen und der Arbeitgeberstelle Ihres Finanzamts sowie auf www.elster.de.

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