Muss ich nach einer Trennung im Jahr 2025 meine Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ändern lassen?
Haben sich Ehegatten/Lebenspartner in 2025 dauernd getrennt, müssen sie dies dem Finanzamt mit dem amtlichen Vordruck Extern: Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen 2025 (Öffnet in neuem Fenster) - Hauptvordruck und Anlage "Steuerklassenwechsel" mitteilen. Die Mitteilung kann auch unter Extern: Mein ELSTER (Öffnet in neuem Fenster) elektronisch erfolgen, wenn Sie bei ELSTER registriert sind. Das dauernde Getrenntleben wird bei den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) vermerkt. Für das Folgejahr (ab 2026) wird dadurch automatisch jeweils die Steuerklasse I vergeben.
Die Ehegatten/Lebenspartner können allerdings beim Finanzamt einen Steuerklassenwechsel beantragen. Der Antrag erfolgt mit dem Vordruck Extern: Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen 2025 (Öffnet in neuem Fenster) - Hauptvordruck und Anlage "Steuerklassenwechsel", den beiden Ehegatten/Lebenspartner unterschreiben müssen. Der Antrag kann auch elektronisch unter Extern: Mein ELSTER (Öffnet in neuem Fenster) übermittelt werden. Ehegatten können zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV bzw. IV/IV mit Faktor wählen.
Jeder Arbeitnehmer hat außerdem die Möglichkeit, eine für ihn ungünstigere Steuerklasse (d.h. höherer Lohnsteuerabzug) bei seinen ELStAM vermerken zu lassen. Im Verhältnis zur Steuerklasse II ist nur die Steuerklasse I, im Verhältnis zur Steuerklasse III sind die Steuerklassen I, II, und IV als ungünstiger anzusehen. Hierfür kann das Formular Extern: Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen 2025 (Öffnet in neuem Fenster) - Hauptvordruck und Anlage "elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale" verwendet werden (auch über Extern: Mein ELSTER (Öffnet in neuem Fenster)).