Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz - UStG) ist eine Vereinfachungsregelung für Unternehmen mit nur geringen Umsätzen. Dadurch werden die erbrachten Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 wurde die Regelung neu gefasst und dabei u. a. an die europarechtlichen Vorgaben angepasst.
Sie können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn Ihr Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 € betragen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht übersteigt. Wird der Grenzwert von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.
Die Kleinunternehmerregelung hat zur Folge, dass die von Ihnen ausgeführten Umsätze steuerfrei sind. Im Gegenzug können
Sie deshalb keinen Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen in Anspruch nehmen.
Durch die Versagung des Vorsteuerabzugs kann sich die Kleinunternehmerregelung unter Umständen ungünstig auswirken. Das Gesetz
räumt Ihnen daher die Möglichkeit ein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und die Besteuerung nach den allgemeinen
Vorschriften zu wählen (sog. Option zur Regelbesteuerung, § 19 Abs. 3 UStG). An die Verzichtserklärung sind Sie für
fünf Kalenderjahre Jahre gebunden.
Hinweis
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Bei
Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt; § 33 UStDV) gilt die Angabe des Steuersatzes
als gesonderter Steuerausweis.
Beachten Sie dies nicht und weisen in Rechnungen die Steuer gesondert aus bzw. geben in Kleinbetragsrechnungen den Steuersatz an,
führt dies grundsätzlich dazu, dass die Folgen des § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) eintreten und Sie die
Umsatzsteuer schulden. Ihre Rechnungsempfänger können die unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträge nicht als Vorsteuer
abziehen.