Wie errechnet sich die Grundsteuer?
Ab dem Stichtag 01. Januar 2025 dient der Grundsteuerwert des Grundstücks, des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder der
Stückländereien, der vom Finanzamt nach den Vorschriften des
Landesgrundsteuergesetzes (LGrStG) ermittelt und in einem zweiten Schritt mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen
multipliziert wird, als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer.
Die Steuermesszahlen betragen:
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 0,55 Promille
- für Grundstücke: 1,3 Promille
- Diese Steuermesszahl ermäßigt sich um 30 Prozent, wenn das Grundstück überwiegend Wohnzecken dient. Eine weitere Ermäßigung der Steuermesszahl für das Grundstück um 25 Prozent ist unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Landeswohnraumförderung oder Zurechnung zu einer Wohnungsbaugesellschaft möglich. Befindet sich auf dem Grundstück ein denkmalgeschütztes Gebäude, kann eine zusätzliche Ermäßigung der Steuermesszahl um 10 Prozent erfolgen.
Der aus Grundsteuerwert und Steuermesszahl errechnete Grundsteuermessbetrag wird im letzten Schritt von der Gemeinde mit einem
sogenannten Hebesatz multipliziert. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen.
Die Feststellung bzw. Festsetzung von Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag und Grundsteuer erfolgt jeweils mit einem eigenen
Bescheid.
Weitere Informationen zur neuen Grundsteuer ab dem 01. Januar 2025 finden Sie auf der landeseigenen Internetseite.