Bis einschließlich Stichtag 01. Januar 2024 dient noch der Einheitswert des Grundstücks, des Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft oder der Stückländereien, der vom Finanzamt nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes ermittelt und in einem zweiten Schritt mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert
wird, als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer.
Die Steuermesszahlen betragen:
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille
- für Einfamilienhäuser: für die ersten 38 346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und 3,5 Promille für den Rest des Einheitswerts
- für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille
- für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille.
Dieser Grundsteuermessbetrag wird im letzten Schritt von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert. Die Hebesätze
kann die Gemeinde selbst festlegen.
Die Feststellung bzw. Festsetzung von Einheitswert, Grundsteuermessbetrag und Grundsteuer erfolgt jeweils mit einem eigenen Bescheid.