Grenzgänger im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Frankreich sind Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben. Der Arbeitslohn ist dann im Tätigkeitsstaat steuerfrei und kann nur im Wohnsitzstaat besteuert werden.
Für in Deutschland wohnende Personen umfasst das Grenzgebiet jedes Vertragsstaats die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt. Für in den französischen Grenzdepartements Haut-Rhin, Bas-Rhin oder Moselle wohnende Personen, die in deutschen Gemeinden arbeiten, greift die Grenzgängerregelung auch dann, wenn die Arbeitsstelle ganz oder teilweise höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt. Die Liste der Gemeinden kann bei der französischen oder deutschen Steuerbehörde eingesehen werden (vgl. BMF-Schreiben vom 16.11.2021, BStBl I S. 2230).
Kehrt ein Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnsitz zurück oder ist er an ganzen Arbeitstagen an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, so geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, sofern
- der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist und in dieser Zeit höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist oder
- falls der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist, die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20 v.H. der gesamten Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (der Arbeitsverhältnisse) nicht übersteigen, jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage betragen.
Zu den für die Grenzgängereigenschaft als schädlich anzusehenden Arbeitstagen (maximal 45 Arbeitstage) gehören z.B.
mehrtägige Dienstreisetage außerhalb der Grenzzone und auch eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone, wenn die
Tätigkeit den ganzen Arbeitstag außerhalb der Grenzzone ausgeübt wird (für weitere Informationen wenden Sie sich bitte
an das Finanzamt).
Ein schädlicher Tag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers - bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit - über mehr als einen Kalendertag erstreckt (z.B. bei Schichtarbeitern oder Personal mit Nachtdiensten).