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Information der Oberfinanzdirektion Karlsruhe

Einführung der verpflichtenden E-Rechnung zum 1. Januar 2025

Der Gesetzgeber hat mit dem Wachstumschancengesetz die Einführung der E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025 beschlossen. Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten sowie einiger Drittländer, die eine E-Rechnung ebenso zum Standard für Abrechnungen im Wirtschaftsverkehr machen.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten Daten-Format im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 erstellt, übermittelt und empfangen wird. Beispiele für solche Formate sind die Standard XRechnung und Rechnungen nach dem ZUGFeRD-Format.

Übergangsregelungen zur Ausstellungspflicht und Empfang der E-Rechnung

Der Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gehen stufenweise Übergangsregelungen voraus. Erst ab dem 1. Januar 2028 wird das Ausstellen von E-Rechnungen für alle inländischen Unternehmer vorgeschrieben. Vorerst sind Papier- und PDF-Rechnungen also noch erlaubt.

Von der Ausstellungsverpflichtung sind ausgenommen:

  • Umsätze an private Endverbraucher
  • Umsätze zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen
  • Kleinbetragsrechnungen sowie Fahrausweise
  • bestimmte steuerfreie Umsätze (z. B. steuerfreie Grundstücksvermietungen)
  • Rechnungen von Kleinunternehmern

In diesen Fällen können auch über den 1. Januar 2028 hinaus weiterhin Papier- und PDF-Rechnungen ausgestellt werden.

Ab dem 1. Januar 2025 muss jedoch jeder Unternehmer (auch Kleinunternehmer) E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Dazu reicht ein normales E-Mail-Postfach aus.

BMF-Schreiben und FAQ

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15.Oktober 2024 ein Schreiben herausgegeben, in dem die Neuregelungen umfassend erläutert werden. Zusätzlich werden auf der Internetseite des BMF die am häufigsten gestellten Fragen in zusammengefasster Form beantwortet (FAQ).

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