Grenzgänger im steuerlichen Sinne sind Personen, die in einem Staat als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig sind und in einem anderen Staat wohnen. Grenzgängerregelungen gibt es in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz, mit Frankreich und mit Österreich.
Grenzgänger in die Schweiz sind mit ihrem Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig. Die Schweiz ist berechtigt, eine Quellensteuer von 4,5 % einzubehalten. Um einen höheren Steuerabzug in der Schweiz zu vermeiden, benötigen Sie eine vom Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung. Diese wird in der Regel jedes Jahr automatisch verlängert wird.
Am Anfang Ihrer Grenzgängertätigkeit erhalten Sie einen Fragebogen. Bitte beantworten Sie die Fragen vollständig und genau. Ihre Antworten sind wichtige Voraussetzungen für eine rasche Bearbeitung und zutreffende steuerliche Behandlung.
Nach Abgabe des Fragebogens wird Ihnen eine Steuernummer zugeteilt.
Auf die voraussichtliche Jahressteuer werden vierteljährlich (10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.) Vorauszahlungen erhoben (§ 37 Einkommensteuergesetz). Die in der Schweiz abgezogene Quellensteuer mit 4,5 % wird hierbei berücksichtigt.
Über die zu entrichtenden Vorauszahlungen erhalten Sie einen Vorauszahlungsbescheid.
Das Lastschrifteinzugsverfahren im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt hat sich ausgesprochen bewährt und wird Ihnen empfohlen.
Der Grenzgänger hat jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für Ihren Schweizer Arbeitslohn verwenden Sie bitte die Anlage N-Gre für das entsprechende Jahr.
Die bundeseinheitliche Anlage N-Gre inkl. Anleitungen finden Sie für alle Jahre im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
Nutzen Sie die Möglichkeit, die Steuererklärung per ELSTER abzugeben. Dort ist die Anlage N-Gre ebenfalls verfügbar.
Sie müssen Ihre Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli ausfüllen und abgeben (zum Beispiel für 2021 bis zum 31.07.2022).
Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung nicht innerhalb der vorgesehenen Abgabefrist beim Finanzamt einreichen, erfolgen Mahnungen und danach ggf. Zwangsmaßnahmen und/oder die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Das Finanzamt kann einen Verspätzungszuschlag nach § 152 der Abgabenordnung (AO) festsetzen, wenn Sie die Steuererklärung
verspätet abgeben.
Bei Auslandssachverhalten bestehen erweiterte Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 der Abgabenordnung). Benötigte Unterlagen und Angaben müssen Sie bereits vollständig mit der Steuererklärung einreichen. Folgende Unterlagen sind unter anderem zwingend der Erklärung beizufügen:
- Lohnausweis einschließlich Zusatz- oder Ergänzungsblätter im Original,
- Nachweis des Arbeitgeberbeitrags zur Krankentagegeld(Salärausfall)versicherung,
- Vorsorgeausweis der Pensionskasse, aus dem ersichtlich ist, wie hoch der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil ins Obligatorium und Überobligatorium ist,
- Bescheinigung über die Beiträge zur Krankenversicherung, sofern Sie in der Schweiz krankenversichert sind,
- im Fall der Beendigung der Grenzgängertätigkeit die Austrittsabrechnung der Pensionskasse und ein Nachweis über den Verbleib der Freizügigkeitsleistung.
Nach dem Abschluss der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung wird die Jahressteuer mit Steuerbescheid festgesetzt. Sofern notwendig, werden auch die Einkommensteuervorauszahlungen für die folgenden Kalenderjahre angepasst.
Auf die Jahressteuer werden die geleisteten Vorauszahlungen und die in der Schweiz erhobene Quellensteuer bis zu 4,5 % angerechnet (siehe auch Infoblatt).
Alle Veränderungen, wie zum Beispiel des Einkommens, des Familienstandes, der Anschrift, der Bankverbindung etc., müssen Sie dem Finanzamt unaufgefordert mitteilen.
Es ist wichtig, dass Sie derartige Änderungen umgehend dem Finanzamt mitteilen. Dies können Sie entweder formfrei per Telefon oder mit schriftlichem Antrag tun. Sie vermeiden dadurch „unliebsame" Nachzahlungen oder ersparen sich zu hohe Vorauszahlungen.“
Bitte benachrichtigen Sie umgehend das Finanzamt, wenn Sie Ihre Grenzgängertätigkeit wieder beenden. Dies sollten Sie schriftlich tun. Künftige Vorauszahlungen können dann rechtzeitig aufgehoben bzw. reduziert werden.
Der bei der Einkommensteuerveranlagung von Grenzgänger in die Schweiz maßgebende Umrechnungskurs beträgt (bezogen auf 100 CHF):
- 92,00 € für 2021
- 93,00 € für 2020
- 89,50 € für 2019
- 86,50 € für 2018
Ein Grenzgänger nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich ist eine Person, die im Grenzgebiet des einen Vertragsstaats arbeitet und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehrt, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats hat.
Die Grenzgängereigenschaft geht grundsätzlich verloren, wenn
- der Grenzgänger nicht regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt oder
- er auch in Gemeinden außerhalb der Grenzzone beschäftigt ist
Eine nur kurzfristige Nichterfüllung der Voraussetzungen (an bis zu 45 Tagen beziehungsweise an bis zu 20% der Jahresgesamtarbeitstage bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen) ist jedoch unschädlich. Darauf haben sich Frankreich und Deutschland in einer Verständigungsvereinbarung geeinigt.
Das Grenzgebiet für in Deutschland wohnende Grenzgänger umfasst die Städte und Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der deutsch-französischen Grenze entfernt liegt.
Am Anfang Ihrer Grenzgängertätigkeit in Frankreich erhalten Sie einen Fragebogen. Bitte beantworten Sie die Fragen vollständig und genau. Ihre Antworten sind wichtige Voraussetzungen für eine rasche Bearbeitung und zutreffende steuerliche Behandlung.
Nach Abgabe des Fragebogens erhalten Sie eine Steuernummer.
Außerdem müssen Sie auf die voraussichtliche Jahressteuer vierteljährlich (10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.)
Vorauszahlungen leisten (§ 37 Einkommensteuergesetz). Über die zu entrichtenden Vorauszahlungen erhalten Sie einen
Vorauszahlungsbescheid. Das Lastschrifteinzugsverfahren im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt hat sich ausgesprochen bewährt und wird
Ihnen empfohlen.
Ist die Grenzgängereigenschaft gegeben, muss der französische Arbeitgeber keinen Quellensteuerabzug auf den Arbeitslohn vornehmen, wenn eine Ansässigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers vorliegt.
Hierfür muss der Grenzgänger den vorliegenden Antrag mit den Vordruck S2-240 stellen.
Der deutsche Grenzgänger füllt den Abschnitt I der drei Ausfertigungen des Vordrucks aus. Er legt die drei Ausfertigungen seinem französischen Arbeitgeber vor, lässt sich von diesem die in Abschnitt II vorgesehene Bescheinigung erteilen und legt sodann die drei Ausfertigungen der für ihn in Deutschland zuständigen Steuerbehörde vor. Diese behält nach Erteilung der Bescheinigung in Abschnitt III die zweite Ausfertigung des Vordrucks und gibt die beiden übrigen dem Grenzgänger zurück, der die erste Ausfertigung seinem französischen Arbeitgeber übergibt und die andere behält.
Der französische Arbeitgeber hat die erste Ausfertigung des Vordrucks der Jahreserklärung über Lohn-/Gehaltszahlungen beizufügen, in der der deutsche Grenzgänger aufgeführt ist.
Der Antrag ist jährlich neu zu stellen. Wenn der deutsche Grenzgänger den französischen Arbeitgeber wechselt, ist ebenfalls ein neuer Antrag zu stellen, auch wenn er Grenzgänger bleibt.
Als Grenzgänger müssen Sie jährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben. Für Ihren französischen Arbeitslohn verwenden Sie bitte die Anlage N-Gre für das entsprechende Jahr.
Die bundeseinheitliche Anlage N-Gre inkl. Anleitungen finden Sie für alle Jahre im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
Nutzen Sie die Möglichkeit, die Steuererklärung per ELSTER abzugeben. Dort ist die Anlage N-Gre ebenfalls verfügbar.
Sie müssen Ihre Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli ausfüllen und abgeben (zum Beispiel für 2021 bis zum 31.07.2022).
Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung nicht innerhalb der vorgesehenen Abgabefrist beim Finanzamt einreichen, erfolgen Mahnungen und danach ggf. Zwangsmaßnahmen und/oder die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Das Finanzamt kann einen Verspätzungszuschlag nach § 152 der Abgabenordnung (AO) festsetzen, wenn Sie die Steuererklärung
verspätet abgeben.
Bei Auslandssachverhalten bestehen erweiterte Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 der Abgabenordnung). Benötigte Unterlagen und Angaben müssen Sie bereits vollständig mit der Steuererklärung einreichen.
Nach dem Abschluss der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung wird die Jahressteuer mit Steuerbescheid festgesetzt. Wenn dies notwendig ist, werden auch die Einkommensteuervorauszahlungen für die folgenden Kalenderjahre angepasst.
Alle Veränderungen, wie zum Beispiel des Einkommens, des Familienstandes, der Anschrift, der Bankverbindung etc., müssen Sie dem Finanzamt unaufgefordert mitteilen.
Es ist wichtig, dass Sie derartige Änderungen umgehend dem Finanzamt mitteilen. Dies können Sie entweder per Telefon oder mit schriftlichen Antrag tun. Sie vermeiden dadurch „unliebsame“ Nachzahlungen oder ersparen sich zu hohe Vorauszahlungen.
Falls Sie Ihre Grenzgängertätigkeit beenden, sollten Sie ebenfalls umgehend das Finanzamt schriftlich benachrichtigen. Künftige Vorauszahlungen können dann rechtzeitig aufgehoben beziehungsweise reduziert werden.
Das Grenzgebiet für Grenzgänger, die in einer Gemeinde der Departments Haut-Rhin, Bas-Rhin oder Moselle ihre ständige Wohnstätte haben, umfasst auf deutscher Seite die Städte und Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 30 km von der deutsch-französischen Grenze entfernt liegt.
Arbeitnehmer, die in Deutschland ihrer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen, unterliegen in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Ihr Arbeitgeber muss daher grundsätzlich Lohnsteuerabzug auf die Einkünfte einbehalten und an das Finanzamt abführen. Für Grenzgänger, die im Grenzgebiet in Frankreich wohnen und im Grenzgebiet in Deutschland regelmäßig arbeiten, kann der Arbeitgeber von der Einbehaltung der deutschen Lohnsteuer nur absehen, wenn er dazu eine Freistellungsbescheinigung von dem zuständigen deutschen Finanzamt erhalten hat. Diese ist vom Grenzgänger mit dem Vordruck Nr. 5011 (für Nichtleiharbeitnehmer) zu beantragen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass der Arbeitgeber bereits vor Auszahlung der Vergütungen im Besitz der Freistellungsbescheinigung ist. Der Vordruck Nr. 5011 gilt nur für Grenzgänger, die in einem festen Arbeitsverhältnis zu einem deutschen Arbeitgeber stehen und keine Leiharbeitnehmer sind.
Der Grenzgänger füllt den Abschnitt I der drei Ausfertigungen des Vordrucks Nr. 5011 aus. Er legt die drei Ausfertigungen seinem deutschen Arbeitgeber vor. Der Arbeitgeber füllt Abschnitt II aus. Der Grenzgänger legt dann die drei Ausfertigungen dem für ihn in Frankreich zuständigen Chef de Centre des Impôts vor. Dieser behält nach Erteilung der Bescheinigung in Abschnitt III des Vordrucks die erste Ausfertigung. Die beiden übrigen Ausfertigungen gibt er dem Grenzgänger zurück. Der Grenzgänger übergibt die zweite Ausfertigung seinem deutschen Arbeitgeber und behält die dritte Ausfertigung. Der deutsche Arbeitgeber übersendet den Vordruck dem Finanzamt, an das er die Lohnsteuer abzuführen hätte. Er bittet darin eine Freistellungsbescheinigung im Sinne des § 39 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 5 EStG zu erteilen. Sobald diese Bescheinigung dem Arbeitgeber vorliegt, kann der Lohnsteuerabzug für die Lohnzahlungszeiträume unterbleiben, die in der Bescheinigung angegebenen sind.
Die Freistellungsbescheinigung wird im Allgemeinen für 3 Jahre erteilt, wenn der Arbeitgeber nicht gewechselt wird. Der Grenzgänger lässt sich jedoch jährlich die Angaben in Abschnitt II der ersten Ausfertigung des Vordrucks vom Arbeitgeber bestätigen. Diese legt er dem für ihn in Frankreich zuständigen Chef de Centre des Impôts vor. Der Antrag ist erneut zu stellen, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt und auch im neuen Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen für die Grenzgängerregelung erfüllt.
Der Arbeitgeber darf vom Lohnsteuerabzug für einen französischen Grenzgänger nur absehen, solange die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft für den Arbeitgeber erkennbar erfüllt sind und eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Überschreitet ein Arbeitnhemr im Laufe eines Kalenderjahres die 45-Tage-Grenze, entfällt die Grenzgängereigenschaft. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, bei der nächstfolgenden Lohnzahlung die Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, die für die vorangegangenen Lohnzahlungszeiträume dieses Kalenderjahres noch nicht erhoben wurde.
Die Tätigkeit von Leiharbeitnehmern ist durch einen häufigen und im Voraus nicht zu bestimmenden Wechsel des Einsatzortes – auch außerhalb der Grenzzone – gekennzeichnet. Daher lässt sich in aller Regel im Vorhinein nicht absehen, ob der Leiharbeitnehmer die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung erfüllen wird. Französische Leiharbeitnehmer werden deshalb grundsätzlich nicht freigestellt.
Dies gilt nicht, wenn die begründete Annahme besteht, dass der französische Leiharbeitnehmer die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft erfüllen wird. Der französische Leiharbeitnehmer kann daher unter folgenden Voraussetzungen für ein Jahr vom Lohnsteuerabzug freigestellt werden:
- Der Leiharbeitnehmer stellt einen vollständig ausgefüllten Antrag mit Formular N 5011 A „Grenzgänger (die Leiharbeitnehmer sind)“,
- der Leiharbeitnehmer war im Vorjahr ausschließlich für denselben Arbeitgeber (Verleiher) tätig. Er beabsichtigt, auch im laufenden Kalenderjahr ausschließlich für diesen Arbeitgeber (Verleiher) tätig zu sein,
- der Leiharbeitnehmer erfüllte im Vorjahr die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft. Der Arbeitgeber (Verleiher) beabsichtigt, den Leiharbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr ausschließlich in der Grenzzone weiterzubeschäftigen und
- der Arbeitgeber (Verleiher) verpflichtet sich, dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird oder der Leiharbeitnehmer die Grenzgängervoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Der Leiharbeitnehmer, der im abgelaufenen Kalenderjahr nicht vom Lohnsteuerabzug freigestellt worden war, kann die Anwendung der Grenzgängerregelung und die damit verbundene Steuerfreistellung von der deutschen Einkommensteuer beantragen. Dies ist nur durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG möglich. Dies gilt auch für einen Grenzgänger, bei dem trotz vorliegender Grenzgängereigenschaft Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten wurde, weil beim örtlich zuständigen Finanzamt keine Freistellungsbescheinigung beantragt oder diese vorab verwehrt wurde. Der Steuererklärung sind Freistellungsanträge (5011 bzw. 5011 A für Leiharbeitnehmer) und eine Liste der Einsatzorte während des gesamten Kalenderjahres beizufügen.
Am Anfang Ihrer Grenzgängertätigkeit erhalten Sie einen Fragebogen. Bitte beantworten Sie die Fragen vollständig und genau. Ihrer Antworten sind wichtige Voraussetzungen für eine rasche Bearbeitung und zutreffende steuerliche Behandlung.
Nach Abgabe des Fragebogens wird Ihnen eine Steuernummer zugeteilt.
Auf die voraussichtliche Jahressteuer werden vierteljährlich (10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.) Vorauszahlungen erhoben (§ 37 Einkommensteuergesetz).
Über die zu entrichtenden Vorauszahlungen erhalten Sie einen Vorauszahlungsbescheid.
Das Lastschrifteinzugsverfahren im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt hat sich ausgesprochen bewährt und wird Ihnen empfohlen.
In Österreich wird bei vorliegender Grenzgängereigenschaft nach Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung auf einen Quellensteuerabzug verzichtet.
Aus Österreich einpendelnde Grenzgänger erhalten auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung für den inländischen Lohnsteuerabzug.
Als Grenzgänger müssen Sie jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für Ihren
Österreichischen Arbeitslohn verwenden Sie bitte die Anlage N-Gre für das entsprechende Jahr.
Die bundeseinheitliche Anlage N-Gre inkl. Anleitungen finden Sie für alle Jahre im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
Nutzen Sie die Möglichkeit, die Steuererklärung per ELSTER abzugeben. Dort ist die Anlage N-Gre ebenfalls verfügbar.
Sie müssen Ihre Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli ausfüllen und abgeben (zum Beispiel für 2021 bis zum 31.07.2022).
Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung nicht innerhalb der vorgesehenen Abgabefrist beim Finanzamt einreichen, erfolgen Mahnungen und danach ggf. Zwangsmaßnahmen und/oder die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Das Finanzamt kann einen Verspätzungszuschlag nach § 152 der Abgabenordnung (AO) festsetzen, wenn Sie die Steuererklärung
verspätet abgeben.
Hinsichtlich der Nachweis- und Mitwirkungspflichten ist zu beachten, dass bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten bestehen (§ 90 Abs. 2 der Abgabenordnung). Benötigte Unterlagen und Angaben sind daher bereits vollständig mit der Steuererklärung einzureichen.
Nach dem Abschluss der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung wird die Jahressteuer mit Steuerbescheid festgesetzt. Sofern notwendig, werden auch die Einkommensteuervorauszahlungen für die folgenden Kalenderjahre angepasst.
Alle Veränderungen, wie zum Beispiel des Einkommens, des Familienstandes, der Anschrift, der Bankverbindung etc., müssen Sie dem Finanzamt unaufgefordert mitteilen.
Es ist wichtig, dass Sie derartige Änderungen umgehend dem Finanzamt mitteilen. Dies können Sie entweder formfrei per Telefon oder mit schrifltichen Antrag tun. Sie vermeiden dadurch „unliebsame“ Nachzahlungen oder ersparen sich zu hohe Vorauszahlungen.
Bitte benachrichtigen Sie umgehend das Finanzamt, wenn Sie Ihre Grenzgängertätigkeit wieder beenden. Dies sollten Sie
schriftlich tun. Künftige Vorauszahlungen können dann rechtzeitig aufgehoben bzw. reduziert werden.