Die „Abgeltungsteuer“ ist eine Erhebungstechnik für Steuern auf Kapitaleinkünfte und für Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren im Privatvermögen (insbesondere Schuldverschreibungen und Aktien), die ab dem Veranlagungszeitraum 2009 in Deutschland eingeführt wurde. Damit wird für Kapitalerträge, ähnlich wie bei der Lohnsteuer, ein so genanntes Quellenabzugsverfahren angewandt.
Mit dieser Steuer wird auf Kapitalerträge eine einheitliche Steuer von 25 % erhoben. Diese ist unabhängig vom individuellen Steuersatz. Somit sind die individuellen Kapitaleinkünfte in der Regel nicht mehr Teil der Jahreseinkommensteuererklärung. Statt über den jährlichen Einkommensteuerbescheid wird diese Steuer direkt von den Geldinstituten für jeden Kunden an das Finanzamt überwiesen. Das Verfahren bedeutet eine Vereinfachung der Besteuerung von Kapitalerträgen.
Haben Sie nur ein geringes zu versteuerndes Einkommen, so können Sie eine Günstigerprüfung bei dem für Sie zuständigen Finanzamt beantragen. Es wird dann Ihren persönlichen Steuersatz auf die erzielten Kapitalerträge anwenden, wenn sich hierdurch eine geringere Steuerlast ergibt als im Wege des 25 %igen Steuerabzugs an der Einkunftsquelle. Als Faustformel gilt: Liegt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 %, dann kann sich ein Antrag auf Günstigerprüfung lohnen.
Hinweis
Weitere Informationen
- Veröffentlichung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe
- Informationen des Bundesfinanzministeriums zur Abgeltungsteuer.
Rechtsgrundlage
Die „Abgeltungsteuer“ ist durch Artikel 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2007, Teil I, S. 1912) in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden.
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