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Welche steuerlichen Folgen ergeben sich aus einer Ehescheidung?

  • In der Regel liegen spätestens im Jahr der Ehescheidung die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nicht mehr vor, weil in diesem Kalenderjahr keine gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr bestand. Für dieses Kalenderjahr sind daher zwei Einzelveranlagungen durchzuführen.
  • Die Kosten des Scheidungsprozesses einschließlich der Scheidungsfolgeregelungen (z.B. Kosten der Regelung der elterlichen Sorge über ein gemeinschaftliches Kind, Kosten der Entscheidung über die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und dem Ehegatten/Lebenspartner) können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner können bis zu einem Höchstbetrag i.H. von 13.805 Euro auf Antrag als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag erhöht sich um die für die Basisabsicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der Empfänger muss jedoch dem Antrag zustimmen (Anlage U) und die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.
  • Werden die Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner nicht als Sonderausgaben geltend gemacht, können sie maximal bis zur Höhe des im jeweiligen Jahr geltenden Grundfreibetrags (2022: 10.347 Euro; 2023: 10.908 Euro) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person über 624 Euro werden auf den Höchstbetrag angerechnet.

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