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Information Oberfinanzdirektion Karlsruhe

Umsatzsteuer bei kleineren Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

Auf Antrag kann bei kleineren Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken von einem Betrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden.

Einkünfte aus dem Betrieb der Anlagen werden somit bei der Einkommensteuer nicht mehr erfasst (Informationen hierzu sind hier erhältlich).

Diese Regelung hat keine Auswirkung auf die Umsatzbesteuerung!

Die Betreiber solcher Anlagen sind nach wie vor Unternehmer, wenn sie den mit der Anlage erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das Stromnetz gegen Entgelt einspeisen (Abschn. 2.5 Abs. 1 UStAE). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Unternehmereigenschaft nicht erforderlich. 

Die Anlagenbetreiber sind - soweit sie nicht aus anderen Tätigkeiten Umsätze erzielen - regelmäßig Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG, so dass eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen entfällt. Die Finanzämter bestehen dann auch nicht auf der Einreichung von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen.

Um die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage entfallende Umsatzsteuer insgesamt als Vorsteuer abziehen zu können, besteht die Möglichkeit, zur Regelbesteuerung zu optieren. Macht der Unternehmer hiervon Gebrauch, ist er für mindestens fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden. Als Neugründer ist er innerhalb der ersten zwei Jahre verpflichtet, vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben. Außerdem muss er seine Ausgangsumsätze und den privaten Verbrauch des erzeugten Stroms versteuern. Im Gegenzug erhält er vom Netzbetreiber zusätzlich die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung. 

Weitere Informationen zur Umsatzbesteuerung beim Erwerb und Betrieb einer Photovoltaikanlage finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter:

Photovoltaik-Anlagen: Das sind die Steuerregeln

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