Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist das Finanzamt zuständig, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde
liegenden Sachverhalts für die Besteuerung örtlich zuständig sein würde. Abweichend hiervon ist bei Antragstellerinnen
/ Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18 – 21 Abgabenordnung kein Finanzamt zuständig
ist, das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Auskunftserteilung zuständig. Die Regelung zur Zuständigkeit des
BZSt gilt jedoch lediglich für Auskunftsanträge zu Fragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.
Hinweis
Zur Abgabenordnung