Wir sind für die Bearbeitung der Steuerangelegenheiten der meisten Steuerbürgerinnen und Steuerbürgern zuständig. In unserem Aufgabengebiet bearbeiten wir die Steuerfälle aller natürlichen Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften (z.B. Renten oder private Veräußerungsgeschäfte).
Weiterhin bearbeiten wir in diesem Arbeitsbereich auch Anträge auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung und Anträge auf Lohnsteuerermäßigung.
Wir bearbeiten insbesondere die Steuererklärungen von Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH), Personengesellschaften (z.B. GbR, KG und OHG) und Vereinen. Außerdem entscheiden wir in diesem Zusammenhang auch über das Merkmal der Gemeinnützigkeit der Vereine.
Wir bearbeiten die Rechtsbehelfe im Finanzamt, also z.B. die Einsprüche gegen Steuerbescheide. Tätig werden wir allerdings erst dann, wenn die Veranlagungsstelle, die den Bescheid erlassen hat, dem Antrag der Steuerbürgerinnen bzw. Steuerbürger nicht stattgibt oder keine sonstige Einigung erzielt werden kann. Darüber hinaus vertreten wir das Finanzamt im gerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof.
Wir bearbeiten und überwachen die Umsatzsteuervoranmeldungen, überprüfen die Eröffnung neuer Gewerbebetriebe (Neugründungen) und sind außerdem für alle sonstigen Fragestellungen auf dem Gebiet der Umsatzsteuer zuständig.
Wir prüfen die umsatzsteuerlichen Sachverhalte der Unternehmen vor Ort. Durch unsere Prüfungsfeststellungen und unseren darauf folgenden Prüfungsbericht liefern wir dem Innendienst die Grundlage für die korrekte Festsetzung der Umsatzsteuer.
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können wir Grundstücke und Räume von gewerblich oder selbständig tätigen Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Umsatzbesteuerung erheblich sind.
Wir bearbeiten und überwachen die Lohnsteueranmeldungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Hierbei sind wir auch für die Klärung von auftretenden Zweifelsfragen zuständig.
Wir prüfen lohnsteuerliche Sachverhalte der Unternehmen vor Ort hinsichtlich der lohnsteuerrechtlichen Sachverhalte. Durch unsere Feststellung bzw. den Prüfungsbericht liefern wir dem Innendienst die Grundlage für die korrekte Steuerfestsetzung.
Wir setzen die Grunderwerbsteuer bei Erwerbsvorgängen von Grundstücken (Immobilien) fest. Wir stellen zudem den Wert von Grundstücken fest. Dieser Wert ist die Grundlage für die Grundsteuer. Außerdem bewerten wir Grundstücke (Bedarfsbewertung), die vererbt oder verschenkt werden, damit die Erbschaft- oder Schenkungsteuer berechnet werden kann.
Wir sind für die Überwachung und vollständige, richtige und zeitgerechte Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs in den Finanzämtern zuständig.
Wir kümmern uns um die Beitreibung nicht entrichteter fälliger Beträge.
In unserem Aufgabenbereich sind hierfür auch Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte im Außendienst im Einsatz.
Wir sind für die Überwachung und vollständige, richtige und zeitgerechte Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs in den
Finanzämtern zuständig. Darüber hinaus kümmern wir uns um die Beitreibung nicht entrichteter fälliger
Beträge.
In unserem Aufgabenbereich sind hierfür auch Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte im Außendienst im Einsatz.
Wir sind zuständig für die Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.
Wir prüfen die steuerlichen Sachverhalte von Unternehmen vor Ort. Hierbei beziehen wir in unseren Prüfungsbericht alle steuerlich relevanten Sachverhalte ein und bilden hierdurch die Grundlage für die Steuerfestsetzung durch die Veranlagungsstellen.
Unsere oberste Priorität gilt der gleichmäßigen Festsetzung der Steuer. In diesem Zusammenhang besteht unsere Hauptaufgabe darin, Steuerstraftaten zu ermitteln und aufzudecken. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung ermitteln wir sowohl die Besteuerungsgrundlagen, als auch die strafrechtlich bedeutsamen Tatumstände.
Die Beamtinnen und Beamten der Steuerfahndung können als Ermittlungsorgan der Staatanwaltschaft strafprozessuale Maßnahmen (wie z.B. Hausdurchsuchungen) durchführen.
Wir nehmen in Steuerstrafsachen die Aufgaben der zuständigen Strafverfolgungsbehörde wahr, die sonst von den Staatsanwaltschaften übernommen werden. Das bedeutet, dass wir die Ermittlungen leiten und nach deren Abschluss auch z.B. Strafbefehle beantragen.