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Information

Steuerfreier Pflegebonus von 4.500 Euro beschlossen (§ 3 Nr. 11b EStG)

Um den unermüdlicher Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Pflegeberufen während der Corona-Pandemie zu würdigen, hat die Bundesregierung im Rahmen des Viertes Corona-Steuerhilfegesetzes einen steuerfreien Pflegebonus beschlossen. Danach können Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zum 31.12.2022 insgesamt 4.500 Euro als zusätzliche steuerfreie Sonderleistung gewähren.

Die Steuerbefreiung gilt auch nachträglich für Pflegeprämien, die seit dem 18. November 2021 ausgezahlt wurden.

Sie schließt auch Pflegeprämien ein, die aufgrund von Beschlüssen einer Landesregierung gezahlt werden. Begünstigt ist somit auch die Landes-Pflegeprämie in Baden-Württemberg, die die Landesregierung am 11.November 2021 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf den Intensivstationen der Krankenhäuser im Land beschlossen hat.

Was gilt für im Jahr 2021 gezahlte Pflegeprämien?

Wenn Pflegekräfte bereits im Jahr 2021 eine Pflegeprämie erhalten haben, hat diese der Arbeitgeber im Jahr 2021 lohnversteuert. Im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2021 ist die versteuerte Landes-Pflegeprämie im ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn lt. Zeile drei enthalten. Eine gesonderte Übermittlung der Pflegeprämie und deren Höhe an die Finanzverwaltung erfolgt nicht. Damit die Lohnsteuer, die auf die Pflegeprämie entfällt, zurückerstattet werden kann, müssen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Steuerbefreiung bei ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 angeben.

Welche Eintragungen sind in der Einkommensteuererklärung 2021 für die Steuerbefreiung notwendig?

Für die Anwendung der Steuerbefreiung ist in der Anlage N folgende Eintragung erforderlich:

der oberer Aussschnitt der Anlage N 21 wird geszeigt.

Den Bruttoarbeitslohn müssen Sie ohne die Landes-Pflegeprämie in der Anlage N eintragen.

Dazu entnehmen Sie den Bruttoarbeitslohn lt. Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung. Von diesem Betrag ziehen Sie die erhaltene Landes-Pflegeprämie ab und tragen das Ergebnis in folgende Zeile 6 ein:

Zeile 6 der Anlage N 2021

Zwar müssen Sie mit Ihrer Steuererklärung grundsätzlich keine Belege mehr einreichen. Sollte das Finanzamt aufgrund Ihres Antrags Unterlagen anfordern, sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Landes-Pflegeprämie von Ihnen zu belegen. Zum Nachweis der Zahlung der Landes-Pflegeprämie können Sie zum Beispiel die entsprechende Gehaltsabrechnung (in der die Landes-Pflegeprämie gesondert ausgewiesen ist) einreichen.

Was müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Pflegeprämien im Jahr 2022 beachten?

Bei Pflegeprämien, die Ihr Arbeitgeber im Jahr 2022 auszahlt, ist der Vorgang einfacher: Dann beachtet der Arbeitgeber die Steuerbefreiung bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in diesem Fall nichts weiter tun.

Was gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bei Ihrem Arbeitgeber ausscheiden?

Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber im Jahr 2022 eine Pflegeprämie erhalten und sind Sie vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Juni 2022 aus Ihrem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, müssen Sie die Steuerbefreiung für die Pflegeprämie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beantragen.

Wo erhalte ich weitere Informationen zu der Pflegeprämie?

Weitere Informationen zur Pflegeprämie Baden-Württemberg auf der Homepage des Ministeriums für Soziale, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.

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