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Pressemitteilung Oberfinanzdirektion Karlsruhe

BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ve-öffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden veröffentlicht. Das BMF-Schreiben erläutert Einzelfragen zur Anwendung der Regelung über die Steuerermäßigung nach § 35c EStG und der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden.

Bürgerinnen und Bürger erhalten damit für viele praktische Fragen eine Auslegungshilfe.
Nach der Vorschrift des § 35c EStG wird eine Steuerermäßigung für bestimmte energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten, mindestens 10 Jahre alten Gebäuden gewährt. Steuerlich gefördert werden dabei bestimmte Einzelmaßnahmen (z.B. die Wärmedämmung von Wänden, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, die Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage oder die Erneuerung der Heizungsanlage etc.). Die Förderung erfolgt durch den Abzug von der Steuerschuld, sodass die tarifliche Einkommensteuer verringert wird.
Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr können höchstens 7 % der Aufwendungen – maximal jeweils 14.000 € – und im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen – maximal 12.000 € – für das Objekt steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerbegünstigung ist demnach progressionsunabhängig.
Insgesamt besteht pro Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendun-gen, höchstens jedoch 40.000 €, für eine begünstigte Einzelmaßnahme, sodass Aufwendungen bis zu 200.000 € berücksichtigt werden können. Dies ist zugleich der Höchstbetrag für mehrere Einzelmaßnahmen für ein einziges begünstigtes Objekt.

Zum BMF-Schreiben

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