Kenntnis von derartigen Sachverhalten erlangt die Finanzbehörde in Form von Strafanzeigen. Um die in den Anzeigen erstatteten Straftaten effektiv zu ermitteln bzw. zu verfolgen, ist es notwendig in einer Anzeige folgende Angaben zu machen:
- Wer?
Konkrete Angabe der verdächtigen Person, d.h. Name, Anschrift und Geburtsdatum;
- Was?
Genaue Angabe zum steuerstrafrechtlichen Vorwurf, inkl. Zeitraum und Begehungsweise;
- Durch wen?
Ihre Personalien sind relevant, denn eine Angabe des Anzeigenerstatters ist sinnvoll, um Rückfragen stellen zu können.
Für die Aufnahme von Anzeigen können Sie sich über das anonyme Hinweisgebersystem der Finanzverwaltung an uns wenden.
Bitte beachten Sie: Pauschale Vorwürfe bzw. bloße Mutmaßungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt lassen grundsätzlich keine weitergehenden Ermittlungen zu. Zudem sind Rückmeldungen bzgl. des Ausgang des Verfahrens mit Blick auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) nicht möglich.
Das Ermittlungsverfahren innerhalb der Finanzbehörde führt die Straf- und Bußgeldsachenstelle in den Grenzen des § 399 Abs. 1 AO und der §§ 400, 401 AO selbstständig durch. Darüber hinaus kann sie die Steuerfahndung mit den Ermittlungen beauftragen. Zur Ermittlung von Steuerstraftaten haben die Beamten der Steuerfahndung dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Daneben kann die Steuerfahndung auch im Besteuerungsverfahren tätig sein, vgl. § 208 AO.