Sie können Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Voraussetzungen
- Das Kind lebt in Ihrer Wohnung oder ist mit Ihrer Einwilligung vorübergehend auswärts untergebracht, z.B. in einem Internat. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen kommt es grundsätzlich darauf an, ob das Kind bei Ihnen oder dem anderen Elternteil gemeldet ist.
- Es ist nicht älter als 13 Jahre oder wenn es sich wegen einer zuvor eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann, nicht älter als 24 Jahre.
- Es wird betreut
- von einer Tagesmutter, Wochenmutter oder Ganztagspflegestelle, Kinderpfleger oder -schwestern oder Erzieher,
- von einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einem Kinderhort, einer Kinderkrippe oder in einem Kinderheim,
- von einer von Ihnen beschäftigten Haushaltshilfe oder
- bei der Erledigung der Hausaufgaben.
- Ihnen entstehen Ausgaben durch
-
- Sachleistungen, vor allem für die Unterbringung und Verpflegung der Betreuungsperson im Haushalt, oder
- die Bezahlung. Dies gilt auch für Erstattungen an die Betreuungsperson, z.B. deren Fahrtkosten, wenn die Leistungen in der
Rechnung oder im Vertrag aufgeführt sind.
Höhe:
2/3 der Ausgaben , höchstens 4.000 Euro je Kind und Jahr.
Art:
Die anzuerkennenden Ausgaben mindern Ihre Einkünfte in Ihrem Einkommensteuerbescheid.
Liegen Voraussetzungen nur für einen Teil des Kalenderjahres vor, sind nur 2/3 der in diesem Teil des Kalenderjahres angefallenen Kosten förderfähig, maximal 4.000 Euro.
Beispiel:
Das Kind wird im Juli des Kalenderjahres 14 Jahre alt. Dann erkennt die zuständige Stelle nur die Kosten an, die von Januar bis Juli entstanden sind.
Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Haushalt, steht der Höchstbetrag dem Elternteil zu, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Der andere Elternteil hat keinen Anspruch auf Förderung von Kinderbetreuungskosten, weil das Kind nicht zu seinem Haushalt gehört.
Gehört das Kind zum Haushalt beider Elternteile, kommt es zu einer Halbteilung des Höchstbetrags, das heißt, jedem Elternteil steht ein Höchstbetrag von 2.000 Euro zu, es sei denn, sie beantragen übereinstimmend eine andere Aufteilung des Höchstbetrags.
Hinweis
Nicht geltend machen können Sie Ausgaben für
- Unterricht wie z.B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht,
- die Vermittlung besonderer Fähigkeiten wie z.B. Computerkurse oder Musikunterricht,
- sportliche und andere Freizeitbetätigungen wie z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht,
- die Verpflegung oder Fahrtkosten des Kindes.
Schulgeld können Sie unter anderen Voraussetzungen im Rahmen eines eigenen Höchstbetrages ebenfalls steuerlich geltend machen.