Bürgerinnen und Bürger erhalten damit für viele praktische Fragen eine Auslegungshilfe.
Nach der Vorschrift des § 35c EStG wird eine Steuerermäßigung für bestimmte energetische Maßnahmen bei zu eigenen
Wohnzwecken genutzten, mindestens 10 Jahre alten Gebäuden gewährt. Steuerlich gefördert werden dabei bestimmte
Einzelmaßnahmen (z.B. die Wärmedämmung von Wänden, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, die
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage oder die Erneuerung der Heizungsanlage etc.). Die Förderung erfolgt durch den Abzug
von der Steuerschuld, sodass die tarifliche Einkommensteuer verringert wird.
Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr können höchstens 7 % der Aufwendungen –
maximal jeweils 14.000 € – und im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen – maximal 12.000 € – für das Objekt
steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerbegünstigung ist demnach progressionsunabhängig.
Insgesamt besteht pro Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendun-gen, höchstens jedoch 40.000 €, für
eine begünstigte Einzelmaßnahme, sodass Aufwendungen bis zu 200.000 € berücksichtigt werden können. Dies ist
zugleich der Höchstbetrag für mehrere Einzelmaßnahmen für ein einziges begünstigtes Objekt.
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